Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Bundeswaldgesetzes

Eben drüber gestolpert: Neuer Entwurf des Bundeswaldgesetzes: Das Ende des Mountainbikens, wie wir es kennen? - MTB-News.de

Interessant in Verbindung mit Diensten und Datenbanken wie OSM könnte Paragraf 33 Absatz 3 sein:

Anlage und Markierung von Wegen und Routen im Wald

(1) Das Anlegen oder Eröffnen von neuen Wegen, Fußpfaden, Trails oder Fahrspuren im Wald durch Dritte ist nur mit Zustimmung des Waldbesitzenden zulässig.

(2) Die erstmalige Ausweisung und Markierung von Wander-, Reit- oder Radwegen, von Sport- und Lehrpfaden auf bestehenden Wegen außerhalb bereits ausgewiesener Wanderwege bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(3) Das erstmalige digitale Anzeigen oder digitale Ausweisen von noch nicht vorhan- denen Pfaden sowie von Wildwechseln, Fußpfaden, Rückegassen oder Fahrspuren als virtuelle Routen oder Trails durch bislang weglose Flächen im Wald bedarf der Zustimmung des Waldbesitzenden und der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(4) Die Länder können weitere Vorschriften für die Ausweisung und Markierung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Wege und Routen erlassen. Sie können insbesondere regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ausweisung und Markierung der Wege zu ge- nehmigen, abzulehnen oder mit Auflagen zu versehen ist.

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